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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Lebenslänglich Tattoo

 

 

§ 1Anwendungsbereich

  1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte und Leistungen, insbesondere Tätowierungen und Piercings, die die Lebenslänglich Tattoo GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Erik Puzig, Kai Krieger Bersonstraße 4, 45141 Essen („Auftragnehmerin“) oder ihre Arbeitnehmer und Subunternehmer gegenüber Kunden erbringen.

  2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Auftragnehmerin und den Kunden. Sie sind im Internet dauerhaft unter www.lebenslaenglich-tattoo.de/agb abrufbar und hängen in den Räumlichkeiten des Tattoostudios zur Einsichtnahme aus.

  3. Entgegenstehende AGB des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, soweit die Auftragnehmerin dies schriftlich bestätigt.

  4. Die Vertragssprache ist deutsch.

 

§ 2Vertragsgegenstand; Vertragsschluss

  1. Gegenstand der von der Auftragnehmerin durchgeführten Leistungen ist das Stechen eines oder mehrerer Tattoos, CoverUps bzw. Piercings nach Maßgabe eines Individualvertrags zwischen den Parteien.

  2. „Tattoos“ nach diesen AGB sind jegliche mit Nadeln angebrachte Zeichnungen auf der freien Haut. „CoverUps“ sind Tattoos, die über einer bereits bestehenden Tätowierung angebracht werden.

  3. Die Darstellungen von Zeichnungen und Entwürfen im Studio der Auftragnehmerin stellen kein Angebot im Rechtssinne dar. Sie sollen Kunden lediglich einen ersten Eindruck bezüglich der Handwerkskunst der Auftragnehmerin und ihrer Erfüllungsgehilfen verschaffen.

  4. Mit der Auswahl eines Motivs, der Vorlage eines mitgebrachten Motivs oder Auswahl eines Piercings sowie dazugehöriger Erläuterungen bezüglich Größe, Farbe und gewünschter Körperregion gibt der Kunde gegenüber der Auftragnehmerin ein Angebot auf Abschluss eines Werkvertrags ab.

  5. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem Kunden auf Grundlage ihrer Erfahrung sowie dem vorgefundenen allgemeinen Hautbild Motiv, Größe, Farbe und gewünschte Körperregion des Werks zu empfehlen. Der Kunde hat diesen Empfehlungen Folge zu leisten. Wünscht der Kunde ausdrücklich, von der Empfehlung der Auftragnehmerin abzuweichen, übernimmt die Auftragnehmerin für das Ergebnis keine Haftung.

  6. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, einen Werkvertrag über das vom Kunden mitgebrachte Motiv exakt nach der Originalvorlage einzugehen. Sie behält sich jederzeit das Recht vor, Kundenwünsche ohne nähere Begründung abzulehnen. Eine Ablehnung bedarf insbesondere keiner weitergehenden Begründung, wenn das vom Kunden gewünschte Motiv aufgrund der übermittelten Botschaft und/oder ein Piercing auf der gewünschten Körperstelle nicht vertretbar angebracht werden kann. Vorstehende Sätze gelten insbesondere in Bezug auf politische oder gesetzlich verbotene Motive und Botschaften.

  7. Die Auftragnehmerin kann die so abgegebenen Angebote entweder annehmen oder dem Kunden Änderungen am Motiv oder der Körperregion nach Maßgabe ihrer fachlichen Expertise vorzuschlagen. Dabei handelt es sich um ein neues Angebot im Rechtssinne, welches wiederum vom Kunden angenommen werden kann. So kommt der Werkvertrag zwischen den Parteien zustande.

 

§ 3Voraussetzungen der Leistungserbringung

  1. Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistungen nach den üblich geltenden Standards der Tätowier- und Piercerbranche unter Einhaltung der zwingenden Hygienevorschriften. Der Kunde wird vor Durchführung der Leistung im Rahmen eines Beratungs- und Informationsgespräches über bestehende Risiken aufgeklärt.

  2. Im Rahmen von Tattoos versichert die Auftragnehmerin, dass zur Ausführung der vertraglichen Leistungen ausschließlich sterile Nadeln und zertifizierte Farben verwendet werden.

  3. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Leistungserbringung aus dem Vertrag an die folgenden Voraussetzungen zu knüpfen:

    1. Tätowier- und Piercingleistungen werden grundsätzlich nur gegenüber Kunden erbracht, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zum Nachweis des Alters die Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments zu verlangen;

    2. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Leistungserbringung gegenüber alkoholisierten, unter jeglicher Art von Drogen stehenden oder sonst intoxikierten Personen ohne näher Begründung abzulehnen;

    3. Die Kundin versichert, zum Zeitpunkt der Tätowierung nicht schwanger zu sein;

    4. Seitens des Kunden bestehen keine bekannten Allergien gegen Inhaltsstoffe der Tätowierfarbe oder sonstiger zur Leistungsdurchführung erforderlicher Gemische und Materialien;

    5. Seitens des Kunden werden keine Medikamente eingenommen, die die Blutgerinnung beeinflussen können. Gleiches gilt für jede Art von Medikament, dass die Leistungserbringung erschwert oder unmöglich macht;

    6. Seitens des Kunden bestehen keine Krankheiten, die die Auftragnehmerin oder ihre Erfüllungsgehilfen bei der Durchführung der Leistungen gesundheitlich beeinträchtigen können. Dazu gehören insbesondere sämtliche über das Blut oder sonstige Körperflüssigkeiten übertragbare Krankheiten;

  4. Soweit mindestens eine der Voraussetzungen unter Abs. 3 Buchstabe a-f am Tag der Leistungserbringung nicht vorliegt, steht der Auftragnehmerin ein vertragliches Rücktrittsrecht sowie ein Sonderkündigungsrecht zu.

 

§ 4Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Auftragnehmerin vor Durchführung der Leistung unverzüglich darüber zu informieren, wenn und soweit der Kunde Eigenschaften nach § 3 Abs. 3 lit. a-f erfüllt, die eine Leistungserbringung ausschließen. Dies gilt insbesondere für die Mitteilung bestehender Allergien, Einnahme von Medikamenten, bestehenden Krankheiten oder Schwangerschaften.

  2. Vor Durchführung der Leistung ist der Kunde verpflichtet, bei einem Piercing die zu durchstechende Stelle bzw. bei einem Tattoo Größe, Motiv und gewählte Stelle sowie ggf. die Rechtschreibung und Schriftform freizugeben.

  3. Der Kunde verpflichtet sich, vor, während und nach der Leistungserbringung den Anweisungen der Auftragnehmerin Folge zu leisten und insbesondere die Leistungsdurchführung nicht zu stören.

  4. Der Kunde verpflichtet sich, ihm ausgehändigte Pflegeanleitungen und sonstige von der Auftragnehmerin erteilten Anweisungen zur Hygiene und Pflege der bearbeiteten Stelle bis zur vollständigen Heilung zu befolgen und einzuhalten. Dazu gehören auch die in Geschäftsräumen der Auftragnehmerin ausliegenden Informationen.

  5. Der Kunde verpflichtet sich, pünktlich zu vereinbarten Terminen zu erscheinen.

 

§ 5Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Preise für die Leistungen der Auftragnehmerin richten sich nach der individuellen Absprache zwischen den Parteien oder der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aushängenden Preisliste. Individuelle Vereinbarungen gehen Preislisten stets vor.

  2. Die Preise für Tattoos richten sich dabei nach dem zu erwartenden Aufwand. Preise umfassen regelmäßig ein Beratungs- und Informationsgespräch, die Erstellung der Vorlage, das Stechen des Tattoos sowie etwaige Nachstecharbeiten unter Berücksichtigung von § 8.

  3. Soweit zwischen den Parteien kein Festpreis vereinbart wird, handelt es sich bei den von der Auftragnehmerin genannten Preise um Schätzungen aufgrund vorhandener Erfahrung.

  4. Die Auftragnehmerin ist unabhängig von der Größe des Projekts dazu berechtigt, vom Kunden eine angemessene Anzahlung zu fordern. Im Rahmen größerer Projekte, die mehrere Sitzungen erforderlich machen, ist die anteilige Vergütung für die an einem Tag erbrachten Leistungen bereits am Ende des Sitzungstages fällig.

  5. Alle Preise verstehen sich in Euro (€) inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es gelten jeweils die Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

  6. Eine Zahlung ist sowohl vor als auch nach Ausführung der Leistungen durch die Auftragnehmerin per PayPal, EC-Karte, Bar oder Überweisung möglich. Die Auftragnehmerin ist jederzeit berechtigt, ihre Leistungserbringung von der fristgemäßen Zahlung einer An- bzw. Vorauszahlung abhängig zu machen.

  7. Zahlungen auf Rechnung erfordern stets eine gesonderte Absprache zwischen den Parteien.

  8. Im Falle des Verzugs ist die Auftragnehmerin berechtigt, für dessen Dauer Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens behält sich der Anbieter jederzeit vor.

  9. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossenen, sofern und soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

  10. Für die Fälle der Nichtzahlung innerhalb der gesetzlichen oder durch die Auftragnehmerin festgelegten Frist, behält sich diese ein Rücktrittsrecht vor.

  11. Für nicht einlösbare oder wegen Widerspruchs (nicht wegen Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechtes) zurückgegebene Zahlungsbeträge (z.B. gesperrte Karte oder nicht ausreichend gedecktes Konto) ist die Auftragnehmerin berechtigt, dem Kunden 3% des Gesamtbetrags, mindestens aber 5,- EUR als Gebühren- und Aufwandentschädigung zu berechnen.

 

§ 6Termine; Abnahmen

  1. Nach Abschluss des Werkvertrags vereinbaren die Parteien einen oder mehrere Termine zur Leistungserbringung. Dabei werden die Interessen beider Parteien gleichermaßen berücksichtigt.

  2. Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten der Auftragnehmerin nur durch die Geschäftsführung und bevollmächtigten Personen zugesagt werden.

  3. Die so vereinbarten Termine sind zwischen den Parteien verbindlich.

  4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, für die Durchführung von Leistungen und die damit verbundene Freihaltung von Terminen eine Anzahlung vom Kunden zu verlangen. Die Höhe der Anzahlung richtet sich nach dem geschlossenen Vertrag und kann von der Auftragnehmerin einseitig festgelegt werden.

  5. Anzahlungen des Kunden werden mit dem Endpreis verrechnet.

  6. Termine können bis spätestens 72 Stunden vor dem Termin gegenüber der Auftragnehmerin abgesagt werden. In diesen Fällen wird die Anzahlung erstattet. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Absage des Termins, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die geleistete Anzahlung  einzubehalten. Terminabsagen können telefonisch oder in Textform erfolgen.

  7. Kann ein Termin wegen Krankheit oder anderer unvermeidbarer Umstände unverschuldet nicht wahrgenommen werden, hat der Kunde die Auftragnehmerin unverzüglich über die Umstände zu informieren. Der Auftragnehmerin ist ein geeigneter Nachweis vorzulegen. In diesen Fällen wird die Anzahlung auch dann erstattet, wenn der Termin weniger als 72 Stunden in der Zukunft liegt.

  8. Wird bei der Durchführung der Leistung eine Freigabe, Abnahme oder sonstige Mitwirkungsleistung des Kunden verlangt, so hat dieser die Mitwirkungshandlung unverzüglich nach entsprechender Aufforderung zu erbringen oder die Abnahme der Leistung zu überprüfen. Sollten im Falle der Abnahme oder Aufforderung zur Mitwirkung nach Ansicht des Kunden offensichtliche Mängel der Leistung der Auftragnehmerin zu Tage treten, sind diese Mängel binnen 10 Werktagen gegenüber der Auftragnehmerin anzuzeigen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass sich eine Verzögerung dieser Anzeige nicht auf etwaig bestehende Gewährleistungsrechte auswirkt; gleichwohl ist es möglich, dass bei verzögerter Mängelanzeige oder verweigerter Abnahme etwaige Gewährleistungshandlungen (Nachstechen) erschwert werden.

  9. Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsgemäße Leistung der Auftragnehmerin abzunehmen. Verwiesen wird auf § 640 BGB.

  10. Die Auftragnehmerin ist jederzeit berechtigt, Zwischenabnahmen vom Kunden zu verlangen. Die Frist für eine solche Zwischenabnahme beginnt in der Regel nach erbrachter Tätigkeit. Abnahmen aus vorherigen Leistungsphasen – zum Beispiel bei aufwendigen Tätowierungen über mehrere Termine -  berechtigen die Auftragnehmerin zur Fortsetzung der Tätigkeit sowie zur Abrechnung abgrenzbarer Teile der Vergütung.

 

§ 7Leistungsänderungen

  1. Eine Änderung der Leistung steht nach Beginn der Arbeiten durch die Auftragnehmerin grundsätzlich einem Abbruch des Termins gleich. Insoweit behält die Auftragnehmerin den Anspruch auf die volle Vergütung. Eine auf die Zukunft ausgerichtete Leistungsänderung (geringe Abweichung von Motiv, Farbe, Größe etc.) richtet sich nach den folgenden Absätzen.

  2. Werkleistungen und Termine, die aufgrund von Schmerzempfindlichkeit oder anderen in der Verantwortungssphäre des Kunden liegenden Umständen einseitig abgebrochen werden müssen, sind vollständig zu vergüten, sofern sie nicht als Absage gemäß § 6 Abs. (6) gewertet werden können.

  3. Will der Kunde den vertraglich vereinbarten Umfang der zu erbringenden Leistungen ändern, so kann er diesen Änderungswunsch formlos gegenüber der Auftragnehmerin anzeigen.

  4. Die Auftragnehmerin prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere auf Vergütung, Mehraufwände und Termine haben wird. Erkennt die Auftragnehmerin, dass die zu erbringenden Leistungen als Folge der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt die Auftragnehmerin dies dem Kunden mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt die Auftragnehmerin die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann. Bis dahin angefallene Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen.

  5. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird die Auftragnehmerin dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

  6. Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags der Auftragnehmerin für die Umsetzung des Änderungswunsches einschließlich der daraus folgenden neuen Termine unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.

  7. Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten.

  8. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Der Kunde ist in diesem Fall zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nicht einverstanden ist.

 

§ 8Gewährleistung; Haftung

  1. Der Kunde darf die Abnahme von Leistungen nicht wegen unerheblicher Mängel verweigern.

  2. Die mit dem Kunden vereinbarten Preise umfassen Nachstecharbeiten, soweit sie erforderlich sind. Nachstecharbeiten sind dabei alle im vertretbaren und üblichen Rahmen erforderliche und notwendige Anpassungen nach Abheilung der Tätowierung. Die Notwendigkeit von Nachstecharbeiten hängt von den Hauteigenschaften des Kunden und insbesondere der Farbaufnahmefähigkeit ab, so wie auch von der ordnungsgemäßen Durchführung der Nachpflege gemäß Pflegeanleitung.

  3. Termine für Nachstecharbeiten sind innerhalb von sechs bis acht Wochen nach dem letzten Tag der Leistungserbringung zu vereinbaren, um das beste Ergebnis zu erzielen. Vom Kunden einseitig verzögerte Nachstecharbeiten fallen nicht in den Verantwortungsbereich der Auftragnehmerin.

  4. Im Rahmen der Gewährleistung sind Nachstecharbeiten, die aufgrund der Hautbeschaffenheit des Kunden erforderlich sind oder auf einer mangelhaften Leistung der Auftragnehmerin beruhen, umfasst. Nicht umfasst sind Nachstecharbeiten, die aufgrund einer unsachgemäßen Pflege durch den Kunden einseitig erforderlich werden. Solche Nachstecharbeiten sind gesondert zu vergüten.

  5. Nachstecharbeiten werden nur bezüglich der tatsächlich von der Auftragnehmerin erbrachten Leistung gewährt. Der Kunde ist insoweit nicht berechtigt, im Rahmen von Nachstecharbeiten ein CoverUp zu verlangen. Für CoverUps ist mit der Auftragnehmerin ein gesonderter Vertrag zu schließen.

  6. Bei CoverUps sind die Nachstecharbeiten nicht inklusive, da nicht immer im vorhinein gewährleistet werden kann, dass das CoverUp beim ersten Arbeitsschritt deckend wird.

  7. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

  8. Die Auftragnehmerin weist darauf hin, dass sowohl ein Piercing als auch eine Tätowierung eine temporäre und oberflächliche Verletzung der menschlichen Haut darstellt, die der Kunde explizit beauftragt. Die Auftragnehmerin haftet vor diesem Hintergrund nicht für die mit der Leistungserbringung verbundenen Schmerzen. Die Auftragnehmerin haftet ebenfalls nicht aufgrund der individuellen Hautbeschaffenheit des Kunden und damit verbundene Veränderungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen wie Farbintensität, Verlaufen der Farbe und sämtliche Auswirkungen natürlicher Hautalterung.

  9. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die aufgrund eines einseitigen Verstoßes des Kunden gegen seine Informations- und Aufklärungspflichten nach § 4 dieser AGB entstehen. Dies gilt insbesondere bei Verschweigen essentieller Informationen wie Medikamenteneinnahme, Schwangerschaft oder sonstigen körperlichen Beeinträchtigungen.

  10. Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin – außer im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. In diesem Fall ist die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf die Höhe der Auftragssumme für das konkrete Projekt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind solche Pflichten zu verstehen, die nach Sinn und Zweck des konkreten Projekts dem Kunden gerade zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.  Soweit die Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.

 

§ 9Leistungsschutz- und Persönlichkeitsrechte; Werbung

  1. Dem Kunden ist bewusst, dass an den Motivvorlagen der Auftragnehmerin (insbesondere ihrer Wannados) sowie individuellen Entwurfsskizzen oder Vorzeichnungen Leistungsschutzrechte bestehen. Die Auftragnehmerin behält sich vor, die Teilleistungen denknotwendig mehrfach zu verwenden, in der Regel werden jedoch individuelle Werkleistungen erbracht.

  2. Der Kunde gewährt der Auftragnehmerin ein inhaltlich, räumlich, sowie zeitlich unbeschränktes Nutzungs-, Vervielfältigungs- und Veröffentlichungsrecht an sämtlichen Fotografien, welcher dieser von der erstellten Tätowierung, insbesondere auch bereits während des Prozesses der Leistungserbringung in Abstimmung mit dem Kunden anfertigt.

 

§ 10Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Entwurfsskizzen oder Vorzeichnungen Leistungsschutzrechte bestehen. Die Auftragnehmerin behält sich vor, die Vorlagen mehrfach zu verwenden.

  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen insgesamt hiervon ausdrücklich nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Bestimmung.

  3. Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Entsprechende Änderungen werden den Kunden im Vorfeld angekündigt.

  4. Mündliche Nebenabreden bezüglich der zu erbringenden Leistung sind zwischen Auftragnehmer und Kunde jederzeit möglich. Mündliche Nebenabreden in Bezug auf die Änderung oder den Ausschluss dieser AGB sind unwirksam.

 

 

Essen, den 14.12.2021

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